GTC
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. DataCollect Traffic Systems GmbH, Heinrich-Hertz-Str.1, 50170 Kerpen (Stand: März 2017 )
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, Lieferungen und Leistungen der DataCollect Traffic Systems GmbH („DataCollect“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Aufträgen und Bestellungen von Kunden unter Hinweis auf eigene Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der DataCollect sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung der DataCollect in Textform.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, sonstige Leistungsdaten und Messgenauigkeiten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen etc. auch betreffend Angebote behält sich DataCollect alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine davon abweichende Vereinbarung bedarf auf jeden Fall zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
DataCollect behält sich das Recht vor, technische, optische und farbliche Änderungen vorzunehmen, welche der Verbesserung und Weiterentwicklung der Produkte dienen, soweit dadurch die in der Auftragsbestätigung angegebene wesentliche Eigenschaft des zu liefernden Gegenstandes und dessen Funktionsfähigkeit nicht berührt wird. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits hergestellten oder ausgelieferten Geräten vorzunehmen.
3. Vergütung
Maßgebend sind die in einem Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung von DataCollect genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Sitz der DataCollect. Alle mit einem Transport verbundenen Kosten einschließlich Verpackung und einer eventuellen Versicherung trägt der Kunde.
Die Rechnungen der DataCollect sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen.
Werden DataCollect nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen, so ist sie berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, so ist DataCollect berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang
Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung seitens der DataCollect. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb der DataCollect verlassen hat oder für den Fall, dass der Kunde die Verzögerung der Auslieferung zu vertreten hat, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs von DataCollect liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Entwicklung, Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von DataCollect nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Kunden eintreten. DataCollect wird dem Kunden Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mitteilen. Für den Fall, dass die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags oder, wenn der Kunde an einer teilweisen Erfüllung des Vertrags berechtigterweise kein Interesse hat, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann in diesem Fall aus der Verlängerung der Lieferzeit oder der Rückgängigmachung des Vertrags Schadensersatzansprüche nicht herleiten.
Teillieferungen seitens der DataCollect sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. DataCollect wird sich jedoch darum bemühen, eine Bestellung jeweils in einer Lieferung zusammenzufassen.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit deren Absendung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DataCollect noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, übernommen hat. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird DataCollect die Sendung in branchenüblichen Umfang gegen Transportrisiken versichern. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der angezeigten Versandbereitschaft auf den Kunden über. DataCollect ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden Versicherungsschutz in dem Umfang zu gewährleisten, den dieser verlangt. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so ist DataCollect berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist DataCollect berechtigt, pauschal 20% der vereinbarten Vergütung als Entschädigung zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der DataCollect kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Bedingungen für Verkehrszählungen durch Datacollect
Sollten Verkehrszählungen, die die DataCollect für einen Kunden durchführt, aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Gründen anzuzeigen sein oder einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis im weitesten Sinne bedürfen, so ist es ausschließlich Aufgabe des Kunden, diese Erfordernisse im Vorfeld der Verkehrszählung zu klären, erforderliche Anzeigen vorzunehmen und Genehmigungen herbeizuführen und damit verbundene Kosten zu tragen. Der Kunde hat für die DataCollect in diesem Zusammenhang auch die Voraussetzungen zu schaffen, dass die zur Aufstellung der Verkehrszählgeräte notwendigen Bohrungen beispielsweise in den Straßenbelag möglich und gestattet sind. Ausschließlich der Kunde hat nach dem Abbau der Geräte dafür zu sorgen, dass verbleibende Bohrlöcher unverzüglich fachgerecht verschlossen werden. Eine Haftung der DataCollect für etwaige Risiken einschließlich etwaiger Spätfolgen, die auf die Bohrlöcher zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Bohrung wurde von DataCollect schuldhaft mangelhaft ausgeführt
Das Risiko dafür, dass der vom Kunden vorgegebene Streckenabschnitt für eine Verkehrszählung geeignet ist, trägt der Kunde. Im Rahmen seiner Mitwirkung obliegt es dem Kunden dafür zu sorgen, dass die Verkehrszählung an den vorgegebenen Tagen möglich ist. Einschränkungen durch Baustellen, geparkte Fahrzeuge oder abgestellte Container etc. gehen zu Lasten des Kunden. Beratungspflichten bezüglich der Eignung eines Streckenabschnitts obliegen der DataCollect ausschließlich insoweit, als sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.
Sollten bei Messungen mittels mehrerer Geräte einzelne Zähl- und Messgeräte keine ausreichenden Mess- und Zählergebnisse liefern aus Gründen, die die DataCollect zu vertreten hat oder die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, ist die DataCollect lediglich dazu verpflichtet, an dem betreffenden Messpunkt unverzüglich an einem vergleichbaren Tag eine Ersatzmessung durchzuführen. Für diesen Fall ist die DataCollect berechtigt, das Ergebnis der unverzüglich durchgeführten Ersatzmessung in die Gesamtauswertung einzubeziehen.
Das Risiko, dass Verkehrszählungen nicht oder nicht verwertbar durchgeführt werden können aus Umständen wie höherer Gewalt, Diebstahl oder Manipulation an Geräten etc., die nicht die DataCollect zu vertreten hat, trägt der Kunde. In einem solchen Fall wird die DataCollect , unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Geräten und Personal, an einem vergleichbaren Tag eine neue Messung durchzuführen, das Ergebnis der Neumessung und Neuzählung in die Gesamtauswertung einzubeziehen und die beauftragten Daten entsprechend aufzuarbeiten.
Es ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, Messpunkte in die Verkehrszählung einzubeziehen, die straßen- und sicherheitstechnisch dafür geeignet sind und nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs führen. Im Rahmen seiner Mitwirkung obliegt es dem Kunden dafür zu sorgen, dass in einem Radius von 2 m um den Messpunkt herum ein leitungsfreies Umfeld vorhanden ist, in dem sich sowohl über- als auch unterirdisch keine stromführenden Leitungen befinden und jede Störung der Messgeräte durch elektrische Spannungen ausgeschlossen ist. Messfehler, die auf einer Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten beruhen, gehen zu Lasten des Kunden.
An jedem Punkt, an dem eine Verkehrszählung durchgeführt werden soll, hat der Kunde darüber hinaus für die DataCollect zur Montage, Montageüberwachung zwischenzeitlichen Kontrolle und Demontage des Gerätes einen Stellplatz bereit zu stellen.
Bei Ausfall der Verkehrszählung aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, werden 15% der jeweiligen Vergütung für diese Verkehrsmessung als Aufwandsausgleich fällig. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der DataCollect kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Bedingungen für die Vermietung von Verkehrszähl- und Verkehrsmessgeräten
Sobald die DataCollect dem Kunden das vermietete Verkehrszähl- oder Verkehrsmessgerät ausgeliefert hat, hat der Kunde es unverzüglich auf Vollständigkeit und volle Funktionsfähigkeit zu prüfen. Das Fehlen einzelner Bauteile oder festgestellter Funktionsbeeinträchtigungen hat er der DataCollect unverzüglich in Textform anzuzeigen. Erfolgt nicht unverzüglich nach Auslieferung des maßgeblichen Gerätes dazu Anzeige, gehen die DataCollect und der Kunde davon aus, dass das Gerät vollständig und voll funktionsfähig ausgeliefert wurde.
Dem Kunden ist der Aufbau, der Einsatz, die Kontrolle und die Demontage gemieteter Geräte nur durch das von der DataCollect eingewiesene Fachpersonal unter Beachtung der Installationshinweise gestattet.
Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Geräte mit der notwendigen Sorgfalt zu behandeln, um den Verlust einzelner Teile, Baugruppen oder des Gerätes insgesamt zu vermeiden und es vor Beschädigungen zu schützen. Für die Dauer des Einsatzes hat der Kunde unter Berücksichtigung des Orts und der Dauer der Aufstellung und der hieraus resultierenden erwartbaren Gefahren, insbesondere im Falle von besonderen Ereignissen (z.B. Demonstrationen), geeignete Schutzvorkehrungen zu ergreifen. Er hat auch sicher zu stellen, dass die Geräte bei dem Einsatz durch sein Personal unter Beachtung dieser Sorgfalt und Obhutspflicht pfleglich behandelt werden und beispielsweise nur in ordnungsgemäßer Verpackung und gesichert transportiert werden.
Beschädigungen, Funktionsbeeinträchtigungen und der Verlust von Geräteteilen oder von Geräten hat der Kunde der DataCollect unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Beschädigung oder des Abhandenkommens ist der Kunde zur Erstattung einer polizeilichen Anzeige verpflichtet, sofern der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.
Für die Laufzeit der Überlassung der Geräte hat der Kunde im Verhältnis zur DataCollect bezüglich des Gerätes die Verkehrssicherungspflichten im maßgeblichen Streckenabschnitt zu erfüllen. Im Verhältnis zu Dritten haftet für Schäden, die auf den Einsatz und im Betrieb der Geräte durch den Kunden zurückzuführen sind, ausschließlich der Kunde, es sei denn, die Schäden wurden durch die DataCollect verschuldet. Der Kunde hat die DataCollect von Ansprüchen Dritter aus dem Einsatz und dem Betrieb der Geräte durch ihn freizustellen, soweit er auch im Innenverhältnis gegenüber der DataCollect haften würde.
Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Geräte im Verlauf der Mietzeit regelmäßig zu inspizieren und auf Beschädigungen und Defekte zu prüfen. Stellt er eine Beschädigung oder einen Defekt fest, hat er dies der DataCollect unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass die DataCollect den festgestellten Schaden bzw. festgestellten Defekt zu vertreten hat, ist sie verpflichtet, den Kunden für die Dauer, die sich die Beschädigung oder der Defekt auf die Verwendbarkeit des Gerätes auswirken, anstelle des beschädigten oder defekten Gerätes ein vergleichbares Ersatzsystem zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Stellung des Ersatzsystems seitens der DataCollect um mehr als einen Monat, ist der Kunde für den Fall, dass die Beschädigung oder der Defekt des einzelnen Gerätes erheblichen Einfluss auf die beabsichtigte Verkehrszählung oder Verkehrsmessung hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden sind auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden, begrenzt.
Zeichnet es sich eine Überschreitung der Mietzeit ab, hat der Kunde dies der DataCollect unter Angabe des voraussichtlichen Termins zur Rückgabe anzuzeigen. Für den Zeitraum der Überziehung ist die DataCollect berechtigt, die vereinbarte Vergütung gemäß § 546a BGB zzgl. eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10% der Vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dem Kunden steht es frei den Nachweis zu führen, dass der DataCollect aus der verspäteten Rückgabe kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. DataCollect steht es frei den Nachweis zu führen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Tritt während der Mietzeit ein Mangel an vermieteten Verkehrszähl- oder Verkehrsmessgeräten auf, der den vertragsgemäßen Gebrauch ausschließt und den der Kunde nicht verschuldet hat, entfällt bis zur Instandsetzung bzw. Nachlieferung durch die DataCollect die Gegenleistungspflicht des Kunden. Zugleich verlängert sich der Vertrag um die Dauer der unterbrochenen Leistungserbringung.
DataCollect oder ein von ihr beauftragter Dritter sind berechtigt, vermietete Verkehrszähl- oder Verkehrsmessgeräte jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden zu besichtigen und zu überprüfen.
Sollten Dritte durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen vermietete Verkehrszähl- oder Verkehrsmessgeräten zugreifen oder dies erkennbar beabsichtigen, so hat der Kunde die DataCollect unverzüglich darüber in Textform zu informieren. Der Kunde wird alle in diesem Zusammenhang den Dritten darüber informieren, dass es sich nicht um Eigentum des Kunden handelt.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent), die DataCollect – aus welchem Rechtsgrund auch immer – gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der DataCollect folgende Sicherheiten gewährt. Diese Sicherheiten wird DataCollect jederzeit auf Verlangen in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu sichernden Forderungen freigeben, soweit diese den Gesamtwert der Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen.
Die Ware verbleibt im Eigentum von DataCollect, bis alle Ansprüche von DataCollect aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden erfüllt sind. Dies gilt auch für Saldoforderungen, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden. Als Erfüllung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns, bei Wechsel und Scheckzahlungen die vorbehaltlose Einlösung und Gutschrift des Schecks bzw. Wechselbetrages auf unserem Konto. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für DataCollect als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentum von DataCollect durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf DataCollect übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von DataCollect unentgeltlich. Ware, an der DataCollect (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an DataCollect ab. DataCollect ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von DataCollect hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist DataCollect berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
8. Mängelhaftung
Die Gewährleistungsfrist bei Werk- und Kaufverträgen beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Ausnahme besteht nur bei energetischen Komponenten, hier beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform erklärt; für die Rechtzeitigkeit kommt es auf die Absendung der Mängelrüge an. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge vom Kunden nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt erklärt wird, in dem sich der Mangel zeigte. Auf Verlangen von DataCollect ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an DataCollect zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet DataCollect die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist DataCollect nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von DataCollect, kann der Kunde unter den in Ziff. 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller und/oder Zulieferern, die DataCollect aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird DataCollect nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und/oder Zulieferer für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen DataCollect bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und/oder Zulieferer erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen DataCollect gehemmt.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von DataCollect den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Es wird keine Gewährleistung für Schäden übernommen, die auf einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung der Liefergegenstände, fehlerhaften Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, vom Kunden und/oder Dritten verwendeten Software und/oder IT-Komponenten, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden von DataCollect beruhen.
Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
9. Haftung
Die Haftung von DataCollect ist - gleich aus welchem Rechtsgrund, allerdings vorbehaltlich Ziff. 9.2 - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung und solche aufgrund einer Lebens- Körper- oder Gesundheitsverletzung und einer Verletzung von so genannten Kardinalpflichten, also solchen Pflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen kann. Im letzten Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschäden beschränkt.
Der Kunde verpflichtet sich, im Fall eines eintretenden oder bereits eingetretenen Schadensfalls unverzüglich alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen, um den Schaden zu begrenzen und in seinen Auswirkungen auf ein Minimum zu beschränken.
Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB sowie des § 536a Abs. 1 BGB, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, ist ausgeschlossen.
10. Nutzungsrechte an „myTrafficdata“, Schutzrechte
Da die Software „myTrafficdata“ ausschließlich auf den Servern von DataCollect oder von dieser beauftragter Dienstleister abläuft, bedarf der Kunde keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der DataCollect räumt auch keine solchen Rechte ein. DatCollect räumt dem Kunden aber für die Laufzeit entsprechender Verträge das nichtausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der Endgeräte des Kunden zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie die Software für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen.
Die Software enthält auch Open Source Software Dritter („OSS”). An dieser OSS erhält der Kunde abweichend von Ziff. 8.1 ausschließlich die Nutzungsrechte, die sich aus den für die OSS jeweils geltenden Lizenzbedingungen ergeben. Auf Verlangen des Kunden wird DataCollect diesem mitteilen, welche OSS in der Software unter welchen Lizenzbedingungen enthalten ist.
Enthält die Software von Dritten erstellte, nicht als OSS lizenzierte Komponenten, gelten hierfür die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Dritten. Soweit erforderlich werden diese dem Kunden rechtzeitig vor der Nutzung der Software überlassen; im Übrigen stellt DataCollect diese dem Kunden auf dessen Verlangen zur Verfügung.
DataCollect wird den Kunden und seine Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung von DataCollect ist betragsmäßig auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Voraussetzung für die Freistellung ist ferner, dass DataCollect die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Entwicklung und/oder der Bauweise der Liefergegenstände von DataCollect ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten bzw. dem vom Kunden stammenden Entwurf des Liefergegenstandes zuzurechnen ist. Der Anspruch des Kunden oder seiner Abnehmer auf Freistellung verjährt innerhalb der für Mängelansprüche geltenden Frist gem. Ziff. 8.1.
11. Ein- und Ausfuhrkontrolle
DataCollect hat ihren Sitz in Deutschland. Sollte ein Kunde Lieferungen und Leistungen der DataCollect aus einem anderen Land abnehmen, so hat der Kunde die für das von ihm bestimmte Zielland geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen einzuhalten, DataCollect auf erforderliche Mitwirkungen hinzuweisen und bei der Umsetzung solcher Bestimmungen zu unterstützen.
12. Rechte zur Datenverarbeitung, Datenschutz
Der Kunde räumt DataCollect für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, von DataCollect für den Kunden zu speichernde Daten zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung einer von DataCollect geschuldeten Leistung erforderlich ist. DataCollect ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Ausschließlich wegen nicht personenbezogener Daten räumt der Kunde DataCollect zudem das Recht ein, diese Daten für eigene Zwecke zu nutzen.
Wenn und soweit der Kunde auf DataCollect technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogenen Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, schließen die Parteien einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung, soweit dies gesetzlich erforderlich wird.
13. Vertraulichkeit
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit einem Vertrag und hierunter überlassener oder zugänglich gemachter Lieferungen und Leistungen zugänglich werdenden Informationen geheim zu halten, soweit es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG, insbesondere um interne Abläufe bei der jeweils anderen Partei handelt. Mit der Nutzung von Leistungen oder dem Zugriff auf Einrichtungen einer Vertragspartei ist nicht das Recht zur Erlangung von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GeschGehG verbunden. Insbesondere ist der jeweils anderen Vertragspartei der Rückbau (sog. „reverse engineering“) untersagt.
In Systemen der DataCollect für den Kunden hinterlegte personenbezogene Daten des Kunden sind ausschließlich diesem zugänglich. DataCollect erlangt hiervon ausschließlich Kenntnis, soweit dies zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Dritte haben auf solche Inhalte nur Zugriff, wenn diese vom Kunden geteilt oder sonst Dritten oder allgemein zugänglich gemacht werden
Die Verpflichtungen nach dieser Ziff. 9 bleiben auch nach Ende der Vertragslaufzeit bestehen.
14. Vertragsbeendigung
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für DataCollect liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist oder ihm überlassene Geräte durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder beschädigt und dadurch die Rechte der DataCollect nicht nur unerheblich verletzt.
Kommt es während eines Jahres zu drei oder mehr Beschädigungen an bis zu fünf gemieteten Geräten bzw. zu sechs oder mehr Beschädigungen an mehr als zehn gemieteten Geräten, wird vermutet, dass diese Beschädigungen auf eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten des Kunden zurückzuführen sind. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass die Beschädigungen nicht auf eine Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind.
Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist DataCollect berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart wurde oder durch anderweitige Verwendung der Mietsache erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Es wird vermutet, dass danach DataCollect 25% der vereinbarten Vergütung zustehen.
Dem Kunden steht es frei den Nachweis zu führen, dass der DataCollect aus der Vertragsbeendigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
DataCollect steht es frei den Nachweis zu führen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
15. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von DataCollect unbestritten sind.
Der Kunde ist zur Zurückbehaltung nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
16. Schlussbestimmungen
Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts; Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 Rom-I-VO bleiben unberührt.
Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. DataCollect ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Formklausel. Der Vorrang individueller Vereinbarungen der Parteien bleibt unberührt.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.