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GTC

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. DataCollect Traffic Systems GmbH, Heinrich-Hertz-Str.1, 50170 Kerpen (Stand: März 2017 )

 

 

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich

1.1 Rechtsgeschäftliche Erklärungen, Lieferungen und Leistungen der DataCollect Traffic Systems GmbH (im Folgenden bezeichnet als Lieferantin oder auch Datacollect) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.

1.2 Aufträgen und Bestellungen von Kunden unter Hinweis auf eigene Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Lieferantin sie schriftlich bestätigt. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote der DataCollect sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der DataCollect, wobei dafür die Form des Telefaxschreibens ausreichend ist.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, sonstige Leistungsdaten und Messgenauigkeiten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen etc. auch betreffend Angebote behält sich die Lieferantin alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine davon abweichende Vereinbarung bedarf auf jeden Fall zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3 Die Lieferantin behält sich das Recht vor, technische, optische und farbliche Änderungen vorzunehmen, welche der Verbesserung und Weiterentwicklung der Produkte dienen, soweit dadurch die in der Auftragsbestätigung angegebene wesentliche Eigenschaft des zu liefernden Gegenstandes und dessen Funktionsfähigkeit nicht berührt wird. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits hergestellten oder ausgelieferten Geräten vorzunehmen.

 

3. Preise und Zahlung

3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Lieferantin genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Sitz der Lieferantin. Alle mit einem Transport verbundenen Kosten einschließlich Verpackung und einer eventuellen Versicherung trägt der Kunde.

3.2 Die Rechnungen der Lieferantin sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen.

3.3 Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so ist die Lieferantin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8%-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Lieferantin behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens vor.

3.4 Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber und führt nicht bereits zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden.

3.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

3.6 Werden der Lieferantin nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen, so ist sie berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, so ist die Lieferantin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

4. Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung seitens der Lieferantin. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb der DataCollect verlassen hat oder für den Fall, dass der Kunde die Verzögerung der Auslieferung zu vertreten hat, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der Lieferantin liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Entwicklung, Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Lieferantin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Kunden eintreten. Die Lieferantin wird dem Kunden Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mitteilen. Für den Fall, dass die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags oder, wenn der Kunde an einer teilweisen Erfüllung des Vertrags berechtigterweise kein Interesse hat, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann in diesem Fall aus der Verlängerung der Lieferzeit oder der Rückgängigmachung des Vertrags Schadensersatzansprüche nicht herleiten.

4.3 Teillieferungen seitens der DataCollect sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Sie wird sich jedoch darum bemühen, eine Bestellung jeweils in einer Lieferung zusammenzufassen.

4.4 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit deren Absendung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Lieferantin noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, übernommen hat. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferantin die Sendung in branchenüblichen Umfang gegen Transportrisiken versichern. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der angezeigten Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Lieferantin ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden Versicherungsschutz in dem Umfang zu gewährleisten, den dieser verlangt. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so ist die Lieferantin berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist die Lieferantin berechtigt, pauschal 20% des Kaufpreises als Entschädigung zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der DataCollect kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

5. Bedingungen für Verkehrszählungen

5.1 Sollten Verkehrszählungen, die die DataCollect für einen Kunden durchführt, aus privat- oder öffentlich rechtlichen Gründen anzuzeigen sein oder einer öffentlich rechtlichen Erlaubnis im weitesten Sinne bedürfen, so ist es ausschließlich Aufgabe des Kunden, diese Erfordernisse im Vorfeld der Verkehrszählung zu klären, erforderliche Anzeigen vorzunehmen und Genehmigungen herbeizuführen und damit verbundene Kosten zu tragen. Der Kunde hat für die DataCollect in diesem Zusammenhang auch die Voraussetzungen zu schaffen, dass die zur Aufstellung der Verkehrszählgeräte notwendigen Bohrungen beispielsweise in den Straßenbelag möglich und gestattet sind. Ausschließlich der Kunde hat nach dem Abbau der Geräte dafür zu sorgen, dass verbleibende Bohrlöcher unverzüglich fachgerecht verschlossen werden. Eine Haftung der DataCollect für etwaige Risiken einschließlich etwaiger Spätfolgen, die auf die Bohrlöcher zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Bohrung wurde von DataCollect schuldhaft mangelhaft ausgeführt.

5.2 Das Risiko dafür, dass der vom Kunden vorgegebene Streckenabschnitt für eine Verkehrszählung geeignet ist, trägt der Kunde. Im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung hat er dafür zu sorgen, dass die Verkehrszählung an den vorgegebenen Tagen ohne jede Behinderung beispielsweise durch Baustellen, geparkte Fahrzeuge oder abgestellter Container etc. durchgeführt werden kann.

5.3 Sollten bei Messungen mittels mehrerer Geräte einzelne Zähl- und Messgeräte keine ausreichenden Mess- und Zählergebnisse liefern aus Gründen, die die DataCollect zu vertreten hat oder die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, ist die DataCollect lediglich dazu verpflichtet, an dem betreffenden Messpunkt unverzüglich an einem vergleichbaren Tag eine Ersatzmessung durchzuführen. Für diesen Fall ist die DataCollect berechtigt, das Ergebnis der unverzüglich durchgeführten Ersatzmessung in die Gesamtauswertung einzubeziehen.

5.4 Das Risiko, das sich für Verkehrszählungen nicht oder nicht verwertbar durchgeführt werden können aus Umständen wie beispielsweise höherer Gewalt, Diebstahl oder. Manipulation an Geräten etc., die nicht die DataCollect zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber. In einem solchen Fall ist die DataCollect lediglich verpflichtet, unverzüglich an einem vergleichbaren Tag eine neue Messung durchzuführen, das Ergebnis der Neumessung und Neuzählung in die Gesamtauswertung einzubeziehen und die beauftragten Daten entsprechend aufzuarbeiten.

5.5 Es ist auch ausschließlich Aufgabe des Kunden, Messpunkte in die Verkehrszählung einzubeziehen, die straßen- und sicherheitstechnisch dafür geeignet sind und nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs führen. Im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung hat der Kunde auch dafür zu sorgen, dass in einem Radius von 2 m um den Messpunkt herum ein leitungsfreies Umfeld vorhanden ist, in dem sich sowohl über- als auch unterirdisch keine stromführenden Leitungen befinden und jede Störung der Messgeräte durch elektrische Spannungen ausgeschlossen ist.

5.6 An jedem Punkt, an dem eine Verkehrszählung durchgeführt werden soll, hat der Kunde darüber hinaus für die DataCollect zur Montage, Montageüberwachung zwischenzeitlichen Kontrolle und Demontage des Gerätes einen Stellplatz bereit zu stellen.

5.7 Bei Ausfall der Verkehrszählung aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, werden 15 % des Auftragswertes als Aufwandsausgleich fällig. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der DataCollect kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

6. Bedingungen für die Vermietung von Verkehrszähl- und Verkehrsmessgeräten

6.1 Sobald die DataCollect dem Kunden das vermietete Verkehrszähl- oder Verkehrsmessgerät ausgeliefert hat, hat der Kunde es unverzüglich auf Vollständigkeit und volle Funktionsfähigkeit zu prüfen. Das Fehlen einzelner Bauteile oder festgestellter Funktionsbeeinträchtigungen hat er der DataCollect unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt nicht unverzüglich nach Auslieferung des maßgeblichen Gerätes dazu eine schriftliche Anzeige, gehen die DataCollect und der Kunde davon aus, dass das Gerät vollständig und voll funktionsfähig ausgeliefert wurde.

6.2 Dem Kunden ist der Aufbau, der Einsatz, die Kontrolle und die Demontage gemieteter Geräte nur durch das von der DataCollect eingewiesene Fachpersonal unter Beachtung der Installationshinweise gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Geräte mit der notwendigen Sorgfalt zu behandeln, um den Verlust einzelner Teile, Baugruppen oder des Gerätes insgesamt zu vermeiden und es vor Beschädigungen jeder Art zu schützen. Er hat auch sicher zu stellen, dass die Geräte bei dem Einsatz durch sein Personal unter Beachtung dieser Sorgfalt und Obhutspflicht pfleglich behandelt werden und beispielsweise nur in ordnungsgemäßer Verpackung und gesichert transportiert werden.

6.3 Beschädigungen, Funktionsbeeinträchtigungen und der Verlust von Geräteteilen oder von Geräten hat der Kunde der DataCollect unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Beschädigung oder des Abhandenkommens ist der Kunde zur Erstattung einer polizeilichen Anzeige verpflichtet, sofern der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.

6.4 Für die Laufzeit der Nutzung der Geräte durch den Kunden hat dieser im Verhältnis zur DataCollect bezüglich des Gerätes die Verkehrssicherungspflichten im maßgeblichen Streckenabschnitt zu erfüllen. Im Verhältnis zu Dritten haftet für Schäden, die auf den Einsatz und im Betrieb der Geräte durch den Kunden zurückzuführen sind, ausschließlich der Kunde, es sei denn, die Schäden wurden durch die DataCollect verschuldet. Der Kunde hat die DataCollect von Ansprüchen Dritter aus dem Einsatz und dem Betrieb der Geräte durch ihn freizustellen, soweit er auch im Innenverhältnis gegenüber der DataCollect haften würde.

6.5 Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Geräte im Verlauf der Mietzeit regelmäßig zu inspizieren und auf Beschädigungen und Defekte zu prüfen. Stellt er eine Beschädigung oder einen Defekt fest, hat er dies der DataCollect unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass die DataCollect den festgestellten Schaden bzw. festgestellten Defekt zu vertreten hat, ist sie verpflichtet, den Kunden für die Dauer, die sich die Beschädigung oder der Defekt auf die Verwendbarkeit des Gerätes auswirken, anstelle des beschädigten oder defekten Gerätes ein vergleichbares Ersatzsystem für Nachmessung in vergleichbaren Zeiträumen bzw. an vergleichbaren Tagen zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Stellung des Ersatzsystems seitens der DataCollect um mehr als einen Monat, ist der Kunde für den Fall, dass die Beschädigung oder der Defekt des einzelnen Gerätes erheblichen Einfluss auf die beabsichtigte Verkehrszählung oder Verkehrsmessung hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden sind auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden, begrenzt.

6.6 Zeichnet es sich eine Überschreitung der Mietzeit ab, hat der Kunde dies der DataCollect unter Angabe des voraussichtlichen Termins zur Rückgabe anzuzeigen. Für den Zeitraum der Überziehung ist die DataCollect berechtigt, die vereinbarte Vergütung zzgl. eines Zuschlages von 10 % zu verlangen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Lieferantin – aus welchem Rechtsgrund auch immer – gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Lieferantin folgende Sicherheiten gewährt, welche sie auf Verlangen  in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu sichernden Forderungen  freigeben wird, soweit diese den Gesamtwert der Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen.

7.2 Die Ware verbleibt im Eigentum der Lieferantin, bis alle Ansprüche der Lieferantin aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden erfüllt sind. Dies gilt auch für Saldoforderungen, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden. Als Erfüllung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns, bei Wechsel und Scheckzahlungen die vorbehaltlose Einlösung und Gutschrift des Schecks bzw. Wechselbetrages auf unserem Konto. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Lieferantin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Lieferantin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Lieferantin übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der Lieferantin unentgeltlich. Ware, an der der Lieferantin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.3 Der Hersteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an die Lieferantin ab. Die Lieferantin ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Lieferantin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Lieferantin berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

 

8. Mängelhaftung

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr beziehungsweise ein halbes Jahr bei energetischen Lieferteilen ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

8.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der Lieferantin nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der Lieferantin nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Lieferantin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Lieferantin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Lieferantin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Lieferantin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

8.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Lieferantin, kann der Kunde unter den in Ziffer 9. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller und/oder Zulieferern, die die Lieferantin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Lieferantin nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und/oder Zulieferer für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und/oder Zulieferer erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Lieferantin gehemmt.

8.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Lieferantin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.7 Es wird keine Gewährleistung für Schäden übernommen, die auf einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung der Liefergegenstände, fehlerhaften Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, vom Kunden und/oder Dritten verwendeten Software und/oder IT-Komponenten, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden der Lieferantin  beruhen.

8.8 Für ein im Rahmen der Nacherfüllung geliefertes Ersatzstück beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate. Die Frist endet jedoch frühestens mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Lieferantin über.
8.9 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

9. Haftung

9.1 Die Haftung der Lieferantin für eigenes Verschulden und das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist - gleich aus welchem Rechtsgrund, allerdings vorbehaltlich Ziff. 2. - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

9.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung und solche aufgrund einer Lebens- Körper- oder Gesundheitsverletzung und einer Verletzung von so genannten Kardinalpflichten, also solchen Pflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen kann. Im letzten Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschäden beschränkt.

9.3 Ist der dem Kunde entstandene Schaden durch eine Versicherung abgedeckt, haftet die Lieferantin nur subsidiär.

9.4 Der Kunde verpflichtet sich, im Fall eines eintretenden oder bereits eingetretenen Schadensfalls unverzüglich alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen, um den Schaden zu begrenzen und in seinen Auswirkungen auf ein Minimum zu beschränken.
9.5 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Haftung von gesetzlichen Vertretern und Angestellten der Lieferantin.

 

10. Schutzrechte

10.1 Hinsichtlich des Liefergegenstandes stehen Urheberrechte nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes ausschließlich der Lieferantin zu. Dies gilt vorbehaltlich der Rechte Dritter insbesondere hinsichtlich der §§ 69a ff. des Urheberrechtsgesetzes für darin enthaltene Computerprogramme. Gegenstand der Lieferverpflichtung der Lieferantin ist nicht die Erteilung der nach dem Urheberrechtsgesetz ggf. notwendigen Zustimmungen gem. § 69c UrhG, sofern die Parteien dazu nicht schriftlich eine weitergehende Befugnis des Kunden vereinbaren. Entsprechend § 69g UrhG lässt dieser Vorbehalt hinsichtlich der Urheberrechte weitere gesetzliche und vertragliche Schutzrechte der Lieferantin unberührt.

10.2 Die Lieferantin wird den Kunden und seine Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung der Lieferantin ist betragsmäßig auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Voraussetzung für die Freistellung ist ferner, dass der Lieferantin die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Entwicklung und/oder der Bauweise der Liefergegenstände der Lieferantin ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten bzw. dem vom Kunden stammenden Entwurf des Liefergegenstandes zuzurechnen ist. Der Anspruch des Kunden oder seiner Abnehmer auf Freistellung verjährt innerhalb der für Mängelansprüche geltenden Frist gem. Ziff. 8.1.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG. Erfüllungsort ist Kerpen.

11.2 Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die Lieferantin ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.